Webinar: Bewertung des Grundvermögens
Der Gesetzgeber räumt unverändert die Möglichkeit ein, den niedrigeren gemeinen Wert durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten nachzuweisen. Die Finanzverwaltung fordert künftig – unabhängig vom Inhalt des Gutachtens - auch einen Nachweis einer hinreichenden Qualifizierung. Hierzu hat die Finanzverwaltung gleich lautende Erlasse verabschiedet, nach denen ein nachträglich erzielter Kaufpreis zur rückwirkenden Berichtigung führen kann. Zudem lässt das JStG 2024 den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts auch bei der Grundsteuer (Bundesmodell) zu. Die Finanzverwaltung hat dies in 2025 mit gesonderten Anwendungserlassen erläutert, die wichtige Hinweise für einen erfolgreichen Nachweis enthalten.
Das Seminar erläutert anschaulich, welche Regelungen im Einzelnen maßgebend sind.
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