Skript: Aktuelles zur Künstlersozialabgabe (KSA)
Die Künstlersozialabgabe im Fokus der Betriebsprüfer der
Deutschen Rentenversicherung
Die Unternehmen, die
typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen
verwerten, sind im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) aufgezählt.
Die hier vom Gesetzgeber benutzten Begriffe werden in den
verschiedenen Kunst-Branchen allerdings häufig nicht einheitlich
gebraucht.
Allgemein lässt sich sagen: Alle
Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse
oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer
Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum
Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen.
Auch
Unternehmen, die nur gelegentlich künstlerische oder publizistische
Leistungen in Anspruch nehmen - etwa zur Erstellung von Webseiten oder
Broschüren -, müssen die Künstlersozialabgabe zahlen. Es spielt dabei
keine Rolle, ob die Verwertung solcher Dienstleistungen alleiniger oder
maßgeblicher Gegenstand des Unternehmens ist. Auf die hierfür gezahlten
Entgelte müssen Künstlersozialabgabe von 4,2 % an die Künstlersozialkasse
abgeführt werden. Da viele Unternehmen ihren Melde- und Abgabepflichten
bislang aber nicht oder nur ungenügend nachgekommen sind, wurden die
Kontrollen durch die Betriebsprüfer der deutschen Rentenversicherung seit
2015 drastisch verschärft. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass
abgabepflichtige Entgelte korrekt erfasst und an die Künstlersozialkasse
gemeldet werden. Andernfalls drohen Nacherhebungen für die letzten fünf
Jahre, Säumniszuschläge und empfindliche
Bußgelder.