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Wissen kompakt: Dreiecksgeschäfte endlich rechtssicher meistern – Verschärfungen durch BFH und UStAE praxisgerecht umsetzen
Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist eine Vereinfachungsregelung
für bestimmte Reihengeschäfte. Bei einem Reihengeschäft mit warenbewegter erster
Lieferung wird der Zwischenerwerber dem Grunde nach im Bestimmungsland
registrierungspflichtig. Tritt der mittlere Unternehmer mit der USt-IdNr. seines
Sitzstaates auf, kommt überdies die empfindliche Straferwerbsteuer des § 3d Satz
2 UStG (Art. 41 MwStSystRL) zur Anwendung. Die Dreiecksgeschäftsregelung i. S.
d. § 25b UStG (Art. 42, 197 MwStSystRL) bewirkt, dass sich der Zwischenerwerber
bei einem Reihengeschäft mit drei Unternehmern aus unterschiedlichen
Mitgliedstaaten nicht im Bestimmungsland registrieren muss. In der Praxis sind
einige Fallstricke zu beachten, damit diese Rechtsfolgen auch wirklich
rechtssicher eintreten. „Missglückte Dreiecksgeschäfte“ führen zu horrenden
Nachforderungen. Die neue BFH-Entscheidung und der aktualisierte UStAE machen
die Heilung der unliebsamen Folgen bei Verstößen nicht leichter. Dennoch gibt es
Wege, „missglückte Dreiecksgeschäfte“ zu heilen.
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