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Webinar: Spiegelbildmethode - Ausweis von Personengesellschafts-Anteilen in der Steuerbilanz des Gesellschafters
Seit der Einführung der E-Bilanz rückt die steuerbilanzielle Behandlung der
Beteiligungen an einer Personengesellschaft stärker in den Blickpunkt und
bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Die zwingende Anwendung der sog.
Spiegelbildmethode für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen,
fordert die Taxonomie-Version 6.5.
Der Spiegelbildmethode liegt der Gedanke zugrunde, dass Gesellschafter in Höhe ihres Beteiligungsverhältnisses an jedem einzelnen Wirtschaftsgut der Gesellschaft beteiligt sind. Der steuerbilanzielle Ansatz der Beteiligung erfolgt „spiegelbildlich“ mit dem anteiligen Wert des steuerlichen Kapitalkontos der Personenhandelsgesellschaft. Neben dem Kapitalkonto der Gesamthandsbilanz ist auch das Kapital der Ergänzungs- sowie der Sonderbilanzen einzubeziehen. Anders als in der Handelsbilanz stellen Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften bilanzsteuerrechtlich kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Der Anteil an einer Personengesellschaft ist dennoch in der Steuerbilanz des Anteilseigners als Anteil des Gesellschafters am Betriebsvermögen der Personengesellschaft in der Form einer quotalen Berechtigung an den Wirtschaftsgütern auszuweisen, die zum Gesellschaftsvermögen gehören. Die Beteiligung ist mit den anteiligen Buchwerten aller aktiven und passiven Wirtschaftsgüter anzusetzen. Dies gilt sowohl im Rahmen der Zugangs- als auch im Rahmen der Folgebilanzierung, sodass der Beteiligungsbuchwert i.d.R. jährlich anzupassen ist.
Der Spiegelbildmethode liegt der Gedanke zugrunde, dass Gesellschafter in Höhe ihres Beteiligungsverhältnisses an jedem einzelnen Wirtschaftsgut der Gesellschaft beteiligt sind. Der steuerbilanzielle Ansatz der Beteiligung erfolgt „spiegelbildlich“ mit dem anteiligen Wert des steuerlichen Kapitalkontos der Personenhandelsgesellschaft. Neben dem Kapitalkonto der Gesamthandsbilanz ist auch das Kapital der Ergänzungs- sowie der Sonderbilanzen einzubeziehen. Anders als in der Handelsbilanz stellen Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften bilanzsteuerrechtlich kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Der Anteil an einer Personengesellschaft ist dennoch in der Steuerbilanz des Anteilseigners als Anteil des Gesellschafters am Betriebsvermögen der Personengesellschaft in der Form einer quotalen Berechtigung an den Wirtschaftsgütern auszuweisen, die zum Gesellschaftsvermögen gehören. Die Beteiligung ist mit den anteiligen Buchwerten aller aktiven und passiven Wirtschaftsgüter anzusetzen. Dies gilt sowohl im Rahmen der Zugangs- als auch im Rahmen der Folgebilanzierung, sodass der Beteiligungsbuchwert i.d.R. jährlich anzupassen ist.
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