Skript
Skript: Wissen kompakt: Fristablauf bei Altanlagen droht – Entnahme von Photovoltaikanlagen nur noch bis 11. Januar 2024 rückwirkend möglich
Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde ein Umsatzsteuersatz von 0 %
(Nullsteuersatz) für Photovoltaikanlagen eingeführt. Mit dem Ende Februar 2023
veröffentlichten Schreiben hat das BMF bereits viele Fragen geklärt. Die
Mehrzahl der Praxisfragen dreht sich um die Entnahme von Altanlagen und deren
umsatzsteuerliche Folgen. Denn unter bestimmten Voraussetzungen können auch vor
dem 01.01.2023 gelieferte PV-Anlagen von den positiven Effekten des
Nullsteuersatzes profitieren. Insbesondre kann erreicht werden, dass auch
Altanlagenbetreiber die Besteuerung des selbstverbrauchten Stroms vermeiden
können. Bis zum 11.01.2024 ist es möglich, Altanlagen rückwirkend zum
01.01.2023 zu entnehmen. Es besteht daher sofortiger Handlungsbedarf. Unter
anderem zur Frage der Entnahme von Altanlagen hat das BMF jetzt ein weiteres
Schreiben veröffentlicht.
In unserem Seminar stellen wir Ihnen den Inhalt und die Praxisfolgen des
BMF-Schreibens vom 30.11.2023 dar.