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Skript: Scheinselbstständigkeit im Fokus der Deutschen Rentenversicherung

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Das geänderte Statusfeststellungsverfahren ab 01.04.2022

Immer weiter ausgedehnt wird von den Betriebsprüfern der  Deutschen Rentenversicherung (DRV) insbesondere das Thema  „Scheinselbstständigkeit“. Diesem Bereich widmen sich in verstärken Umfang auch die Prüfer der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der  Hauptzollämter (FKS HZA). Unter Scheinselbstständigkeit ist das Auftreten als  Selbstständiger zu verstehen, obwohl die Person nach der Art der Tätigkeit als  abhängig beschäftigt im Sinne der Sozialversicherung gehört. Die meisten Versuche, Kosten zu minimieren, indem man Verträge gestaltet, bei denen gar keine Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber (Auftraggeber) bezahlt werden müssen, sind sehr häufig zum Scheitern verurteilt.

In den  Betriebsprüfungen der DRV liegt ein Schwerpunkt der Prüfungen im Bereich  „Freier Mitarbeiter“. Das gilt auch bei Betriebsprüfungen bei Steuerberatern selbst.
Die Zugehörigkeit zu einem der „freien  Berufe“ – wie z.B. Steuerberater - hat mit dem Verhältnis eines Auftragnehmers/Arbeitnehmers zu einem Unternehmen nichts zu  tun.
Ganz besonders penibel prüft die Deutsche Rentenversicherung, wenn ein  ehemaliger Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber plötzlich als freier Mitarbeiter  in Erscheinung tritt. In diesem Zusammenhang wurde das  Statusfeststellungsverfahren (§ 7 a SGB IV) verfahrensrechtlich umfassen  reformiert. Die Änderungen sind zunächst auf den Zeitraum 01.04.2022 bis  30.06.2027 befristet.

Einzelpreis 70,09 € + 7,00 % USt.