Skript: Scheinselbstständigkeit im Fokus der Deutschen Rentenversicherung
Das geänderte Statusfeststellungsverfahren ab 01.04.2022
Immer weiter ausgedehnt wird von den Betriebsprüfern
der Deutschen Rentenversicherung (DRV) insbesondere das Thema
„Scheinselbstständigkeit“. Diesem Bereich widmen sich
in verstärken Umfang auch die Prüfer der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
der Hauptzollämter (FKS HZA). Unter Scheinselbstständigkeit ist das
Auftreten als Selbstständiger zu verstehen, obwohl die Person nach der
Art der Tätigkeit als abhängig beschäftigt im Sinne der
Sozialversicherung gehört. Die meisten Versuche, Kosten zu
minimieren, indem man Verträge gestaltet, bei denen gar keine
Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber (Auftraggeber) bezahlt werden
müssen, sind sehr häufig zum Scheitern verurteilt.
In den
Betriebsprüfungen der DRV liegt ein Schwerpunkt der Prüfungen im Bereich
„Freier Mitarbeiter“. Das gilt auch bei Betriebsprüfungen
bei Steuerberatern selbst.
Die Zugehörigkeit zu einem der
„freien Berufe“ – wie z.B.
Steuerberater - hat mit dem Verhältnis eines
Auftragnehmers/Arbeitnehmers zu einem Unternehmen nichts zu tun.
Ganz
besonders penibel prüft die Deutsche Rentenversicherung, wenn ein
ehemaliger Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber plötzlich als freier
Mitarbeiter in Erscheinung tritt. In diesem Zusammenhang wurde das
Statusfeststellungsverfahren (§ 7 a SGB IV) verfahrensrechtlich umfassen
reformiert. Die Änderungen sind zunächst auf den Zeitraum 01.04.2022 bis
30.06.2027 befristet.