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Skript: Aktuelles zur Künstlersozialabgabe (KSA)

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Die Künstlersozialabgabe im Fokus der Betriebsprüfer der  Deutschen Rentenversicherung

Die Unternehmen, die typischerweise  künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, sind im  Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) aufgezählt. Die hier vom Gesetzgeber  benutzten Begriffe werden in den verschiedenen Kunst-Branchen allerdings  häufig nicht einheitlich gebraucht.
Allgemein lässt sich  sagen: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen  Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder  publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören  grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen.
Auch  Unternehmen, die nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen  in Anspruch nehmen - etwa zur Erstellung von Webseiten oder Broschüren -, müssen  die Künstlersozialabgabe zahlen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Verwertung  solcher Dienstleistungen alleiniger oder maßgeblicher Gegenstand des  Unternehmens ist. Auf die hierfür gezahlten Entgelte müssen Künstlersozialabgabe  von 4,2 % an die Künstlersozialkasse abgeführt werden. Da viele Unternehmen  ihren Melde- und Abgabepflichten bislang aber nicht oder nur ungenügend  nachgekommen sind, wurden die Kontrollen durch die Betriebsprüfer der deutschen  Rentenversicherung seit 2015 drastisch verschärft. Unternehmen sollten daher  sicherstellen, dass abgabepflichtige Entgelte korrekt erfasst und an die  Künstlersozialkasse gemeldet werden. Andernfalls drohen Nacherhebungen für die  letzten fünf Jahre, Säumniszuschläge und empfindliche Bußgelder.

Einzelpreis 70,09 € + 7,00 % USt.