Skript: Aktuelles zur Künstlersozialabgabe (KSA)
Die Künstlersozialabgabe im Fokus der  Betriebsprüfer  der  
Deutschen Rentenversicherung
Die  Unternehmen, die  
typischerweise  künstlerische oder publizistische Werke  oder Leistungen  
verwerten, sind im  Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) aufgezählt.  
Die hier vom Gesetzgeber  benutzten Begriffe werden in den  
verschiedenen Kunst-Branchen allerdings  häufig  nicht einheitlich  
gebraucht.
Allgemein lässt sich   sagen: Alle  
Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen   Branchenkenntnisse  
oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer  oder  publizistischer  
Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen,  gehören  grundsätzlich zum  
Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen  Unternehmen.
Auch   
Unternehmen, die nur gelegentlich künstlerische oder  publizistische  
Leistungen  in Anspruch nehmen - etwa zur Erstellung von  Webseiten oder  
Broschüren -, müssen  die Künstlersozialabgabe zahlen. Es  spielt dabei  
keine Rolle, ob die Verwertung  solcher Dienstleistungen  alleiniger oder 
maßgeblicher Gegenstand des  Unternehmens ist. Auf die  hierfür gezahlten  
Entgelte müssen Künstlersozialabgabe  von 4,2 % an die  Künstlersozialkasse 
 abgeführt werden. Da viele Unternehmen  ihren Melde-  und Abgabepflichten  
bislang aber nicht oder nur ungenügend  nachgekommen  sind, wurden die  
Kontrollen durch die Betriebsprüfer der deutschen   Rentenversicherung seit 
 2015 drastisch verschärft. Unternehmen sollten  daher  sicherstellen, dass 
 abgabepflichtige Entgelte korrekt erfasst und  an die  Künstlersozialkasse 
 gemeldet werden. Andernfalls drohen  Nacherhebungen für die  letzten fünf  
Jahre, Säumniszuschläge und  empfindliche 
Bußgelder.