Es wird in Literatur und Rechtsprechung mehrheitlich auf eine Hinweispflicht des Steuerberaters im Falle von Insolvenzmerkmalen des Mandanten und einem damit ggfs. verbundenen Haftungsrisiko bei Unterlassung abgestellt. Natürlich kommt dies aber auch immer auf die besonderen Umstände und den Mandatsauftrag an. Doch das grundsätzliche Problem ist mittlerweile ein anderes: man muss sich die Frage stellen, warum Steuerberater überhaupt so häufig mit Haftungsproblemen und Anfechtungen konfrontiert werden. Die Antwort ist fast banal: solange Unternehmen Insolvenz anmelden und Insolvenzverwalter mit der Sicherung der Masse beauftragt werden, werden auch weiterhin Steuerberater als direkt Beteiligte in Anspruch genommen – häufig aus Prinzip; das Gesetz kennt nun mal (eigentlich zu Recht) diverse Unterlassungs- und Beihilfekonstellationen und solange diese auch nur möglicherweise eröffnet sind, wird ein Insolvenzverwalter versuchen, durch Anfechtungen oder Klagen die Insolvenzmasse – auch aus Eigeninteresse – zu mehren. Trotz der Einführung des ESUG und dem damit verbundenen Ziel, Sanierungschancen zu steigern, ändert sich daran leider nichts. Es sind daher wichtige vorbereitende Dinge vor der Bearbeitung eines Sanierungs- bzw. Insolvenzmandates zu berücksichtigen, wie zum Beispiel eine klare Auftragsformulierung und ggfs. eine Insolvenzantragsempfehlung, wenn sie denn auffällt bzw. abzusehen ist, um die Risiken des (Steuer-)Beraters zu minimieren. Wichtige Hinweise:
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1. Einführung
2. Die Krisensituation/ Insolvenzantragsgründe
3. Das Regelinsolvenzverfahren
4. Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung
5. Abschluss des Verfahrens
6. Insolvenzanfechtung – Beraterhonorar in Gefahr
7. Hinweispflichten bei krisenbehafteten Mandaten
8. Verhaltensregeln bei der Annahme oder Feststellung von Insolvenzindizien
9. Haftung bei verspäteter Insolvenzanmeldung
10. Zurückbehaltungsrecht der Mandantenbuchhaltung im Insolvenzfall
11. Maßnahmen und Kontrollen bei festgestellter Insolvenzlage
12. Ausblick